Die Vorgehensweise des Beschuldigten bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns, das über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte wiederum unvermittelt und brutal auf E._____, der sich durch den Überraschungseffekt kaum zur Wehr setzen oder flüchten konnte, losgegangen ist. Auch bei diesem Vorfall hat der Beschuldigte offensichtlich aus Wut und Eifersucht im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau gehandelt, jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was leicht verschuldenserhöhend zu werten ist.