Verletzung am Daumen musste genäht werden (GA act. 70). Zudem ist die Daumenverletzung gemäss den Aussagen von E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und den eingereichten Arztzeugnissen nicht folgenlos ausgeheilt. Vielmehr hatte er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch Schmerzen im Daumen und es ist unklar, ob er die für seinen Beruf als Zahnarzt notwendige Feinmotorik wiedererlangen wird (GA act. 105 ff.). Der Vorfall hatte somit relativ einschneidende Folgen für E._____. Im Rahmen, der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen ist von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen.