2.6.5. Der von der Vorinstanz für die Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Der Beschuldigte hat mit der Begehung der vorliegenden Delikte trotz laufendem Strafverfahren inkl. Untersuchungshaft eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Zudem verfügt er über Vorstrafen. Sodann scheint die von ihm geäusserte Reue in nicht unerheblichem Mass den von ihm befürchteten Tatfolgen geschuldet. Es verbleiben mithin nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).