2.6.4. Zusammenfassend wäre für die einfache Körperverletzung vom 16. August 2020 zum Nachteil von E._____ auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und damit eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen. Eine Erhöhung des Strafmasses ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Somit hat es – neben der Geldstrafe und der Busse – mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sein Bewenden.