ein Jahr und zwei Monate vergangen sind, hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht besonders schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Dies ist im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.