Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, womit es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von zwei Monaten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.6.3. Leicht strafmindernd wirkt sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots aus. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.