Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist 41 Jahre alt, arbeitet in einer festen Stelle als Beruf, ist in einer Partnerschaft und hat regelmässigen Kontakt zu seinen beiden Töchtern. Insbesondere erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, wie sie vorliegend nicht vorliegen, zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).