Mit dem Biss ins Ohr von E._____ habe er sich sodann lediglich aus dem Schwitzkasten, in den er geraten sei, befreien wollen. Dabei scheint er komplett zu ignorieren, dass er es war, der E._____ nach der polizeilichen Einvernahme bewusst und mit Verletzungsabsicht aufgesucht hatte und er es war, der E._____ erheblich verletzt und ihm auch das Ohrläppchen abgebissen hat. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.