Der Beschuldigte hat den Sachverhalt vorerst mehrheitlich geleugnet. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden mit Berufung sodann zwar nicht angefochten, was auf eine gewisse Einsicht hindeutet und entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Relativierend wirkt sich jedoch aus, dass er auch noch an der Berufungsverhandlung stark verharmlosend ausgeführt hat, nicht er habe E._____ angegriffen, sondern dieser ihn. Mit dem Biss ins Ohr von E._____ habe er sich sodann lediglich aus dem Schwitzkasten, in den er geraten sei, befreien wollen.