Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikt gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafuntersuchung und nach einer ersten Untersuchungshaft sowie trotz Ersatzmassnahmen weiterdelinquiert hat. Neutral wirkt sich hingegen das (mehrheitliche) Wohlverhalten seit der letzten Tat, - 11 -