Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von E._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB von einem vergleichsweise mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.