Der Beschuldigte handelte offensichtlich aus Wut und Eifersucht im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau. Trotz der Trennungssituation und dem Umstand, dass er E._____ dafür als mitverantwortlich erachtete, hat er hinsichtlich der körperlichen Auseinandersetzung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er seine Wut nicht anders abgebaut oder legale Wege und Möglichkeiten, um die Trennungssituation zu bewältigen, gesucht hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von E._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114;