Tatbestands hinausgegangen ist, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So ist die tätliche Auseinandersetzung mit E._____ nicht etwa aus einem (verbalen) Streit vor Ort entstanden, sondern der Beschuldigte hat sich ganz gezielt zu E._____ begeben, nachdem es zuvor zu einer polizeilichen Einvernahme, wo es um Drohungen zum Nachteil seiner Noch-Ehefrau gegangen ist, gekommen war. Der Beschuldigte hat E._____ unvermittelt und brutal angegriffen, als dieser die Tür öffnete. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass er E._____ das Ohrläppchen von Anfang hat abbeissen wollen und möglicherweise auch selbst in Bedrängnis geraten ist, weil sich E.__