Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat sich am 16. August 2020 gegen den Willen von E._____ an dessen Wohnort begeben und hat dort geklingelt.