2.6. 2.6.1. Es ergibt sich vorliegend, dass aufgrund der konkreten Schwere des Verschuldens einzig für die einfache Körperverletzung vom 16. August 2020 (Anklageziffer 6) eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, womit die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe entfällt. Zur am 16. August 2020 zum Nachteil von E._____ begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: -9-