Die Vorinstanz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus der neuen Strafe und der Widerrufsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB nur möglich ist, sofern die Geldstrafe für die neuen Delikte unbedingt ausgesprochen wird. Wird die Geldstrafe für die neuen Delikte – wie im vorinstanzlichen Urteil – bedingt ausgesprochen, ist dies gerade nicht möglich, zumal es keine teilbedingten Geldstrafen mehr gibt (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.3).