Das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen hat mit Strafbefehl vom 8. Februar 2016 die Geldstrafe von 150 Tagessätzen bedingt bei einer Probezeit bis zum 8. Februar 2020 ausgesprochen. Ein Widerruf und die Bildung einer Gesamtstrafe kommen vorliegend somit nicht mehr infrage, da seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind und diesfalls gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2).