Für die mehrfachen Beschimpfungen kommt gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB lediglich eine Geldstrafe in Betracht, für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB nur eine Busse, was unbestritten geblieben ist. 2.5. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gemäss Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 widerrufen und zusammen mit der neuen Geldstrafe eine Gesamtstrafe gebildet.