Im Hinblick auf die präventive Notwendigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit der Deliktsbegehung gefestigt haben. Er geht einer festen Erwerbstätigkeit nach, die für ihn einen hohen Stellenwert hat und sich stabilisierend auswirkt (vgl. Beilage 1 zur Berufungserklärung), befindet sich in einer neuen festen Partnerschaft und pflegt einen regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern. Mit seiner Noch-Ehefrau komme er gemäss eigenen Angaben gut aus. Zudem besucht er eine freiwillige Therapie bei der Psychiaterin Dr. med. G._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). -8-