Die genannten Vorstrafen lassen für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit der Geldstrafe schliessen. Sie sind allesamt nicht einschlägig zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Zudem liegt die Vorstrafe vom 4. Februar 2013 im Bagatellbereich und bei jener vom 7. November 2016 handelt es sich um eine Zusatzstrafe. Einzig die Geldstrafe vom 8. Februar 2016 ist mit 150 Tagessätzen gewichtiger ausgefallen, jedoch wurde diese bedingt ausgesprochen. Zu beachten ist insbesondere auch, dass die den Vorstrafen zugrunde liegenden Delikte in den -7-