Die Probezeit für die bedingten Strafen sei auf 2 Jahre festzulegen. Die Höhe der Busse für die Tätlichkeiten wird nicht angefochten. Zur Begründung der Anträge wird insbesondere ausgeführt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass für sämtliche Delikte – ausser die Gewaltdarstellungen und Pornografie – lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage komme (Berufungserklärung S. 2 ff.). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.