Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, wobei der bedingte Vollzug zu gewähren sei. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzuges sei zu verzichten. -6-