2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für diese Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 – hiervon 150 Tagessätze unbedingt, wobei der im Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 gewährte bedingte Strafvollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00 widerrufen wurde, sowie für die neu zu beurteilenden Delikte 30 Tagessätze bedingt – sowie einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage verurteilt.