2. 2.1. Der Beschuldigte ist entsprechend den nicht mehr zu überprüfenden Schuldsprüchen für die mehrfache (zweifache) einfache Körperverletzung, die mehrfache (vierfache) versuchte Nötigung, die mehrfache (zweifache) Drohung, die Gewaltdarstellungen, die Pornografie, den Hausfriedensbruch, die mehrfache (mindestens dreifache) Beschimpfung und die Tätlichkeiten angemessen zu bestrafen.