Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Berufungsanträge dahingehend, dass die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigerin nicht mehr angefochten werde. Weiter sei die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Strafen auf 2 Jahre herabzusetzen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind lediglich die Strafzumessung, inkl. der Weisung, sich einer ambulanten, forensisch-psy- chiatrischen Therapie zu unterziehen, zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO).