3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 28. April 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00 und einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, zu verurteilen. Weiter sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs zu verzichten. Der Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen.