Die dem unentgeltlichen Vertreter ausgerichtete und dem Beschuldigten auferlegte Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. 12.1. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 2, E._____, CHF 4'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 6. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.