11. 11.1. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 1, C._____, CHF 1'000.00 zzgl. Zins von 5% ab 29. September 2019 als Genugtuung zu bezahlen. -4- Der Antrag auf Verwendung der ausgesprochenen Geldstrafe bzw. Busse i.S.v. Art. 73 StGB wird abgewiesen. 11.2. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 1, C._____, - unter Vorbehalt von Ziff. 11.3. nachfolgend - die gerichtlich auf CHF 10'798.35 (inkl. 7.7% MWST von CHF 772.02) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. Im Übrigen hat die Zivil- und Strafklägerin 1 [C._____] ihre Parteikosten selber zu tragen.