10. 10.1. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Caroline Mutschler, Wettingen, die richterlich auf CHF 40'047.80 (inkl. 7.7 % MWSt im Betrag von CHF 2'863.20) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.2. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen.