6. Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin 1 [C._____] auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gestützt auf Art. 67b StGB wird abgewiesen. 7. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei wird gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Es ist zu vernichten. 8. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 sowie den Auslagen von CHF 6'104.40, insgesamt CHF 11'104.40, zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten des Gutachtens von Dr. D._____ in der Höhe von CHF 3'300.00, werden auf die Staatskasse genommen. 9. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 3'800.00 zu bezahlen.