4.3. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten, forensisch-psychiatrischen Therapie zu unterziehen. Die Häufigkeit der wahrzunehmenden Behandlungstermine ist dem Ermessen des zuständigen Psychiaters überlassen, wobei die Vollzugsbehörde mindestens vierteljährlich über die Therapiebesuche zu dokumentieren ist. 5. Die bisher ausgestandene Haft (7. Oktober 2019 bis 11. Oktober 2019 und vom 16. August 2020 bis 2. Februar 2021) von 175 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen mit ermessensweise 15 Tagen werden dem Beschuldigten mit insgesamt 190 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.