4.2. 4.2.1. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und ist Teil der Geldstrafe gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs. -3- 4.2.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Übrigen, d.h. im Umfang von 30 Tagessätzen gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.