- zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, - zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 70.00, d.h. CHF 12'600.00 als Gesamtstrafe - und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.