Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.108 (ST.2021.123; StA.2019.8105) Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Warth-Weiningen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 6. August 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB), Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung und Haus- friedensbruchs (GA act. 1 ff.). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg fällte am 31. Januar 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung vom 6. Oktober 2019 (Straftatendossier 1) und vom 6. Juli 2020 (Straftatendossier 5.2 lit. b). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Straftatendossier 2 / 6) - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB am 29. September 2019 und 7. Oktober 2019 (Straftatendossier 1), am 6. Oktober 2019 (Straftatendossier 2) sowie am 1. Juli 2020 (Straftatendossier 5.2 lit. a) - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB (Straftatendossier 4 / 6) - der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB (Straftatendossier 3) - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Straftatendossier 3) - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Straftatendossier 6) - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 5.1 / 7) - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 4) 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, - zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 70.00, d.h. CHF 12'600.00 als Gesamtstrafe - und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4.2. 4.2.1. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und ist Teil der Geldstrafe gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs. -3- 4.2.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Übrigen, d.h. im Umfang von 30 Tagessätzen gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4.3. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten, forensisch-psychiatrischen Therapie zu unterziehen. Die Häufigkeit der wahrzunehmenden Behandlungstermine ist dem Ermessen des zuständigen Psychiaters überlassen, wobei die Vollzugsbehörde mindestens vierteljährlich über die Therapiebesuche zu dokumentieren ist. 5. Die bisher ausgestandene Haft (7. Oktober 2019 bis 11. Oktober 2019 und vom 16. August 2020 bis 2. Februar 2021) von 175 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen mit ermessensweise 15 Tagen werden dem Beschuldigten mit insgesamt 190 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin 1 [C._____] auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gestützt auf Art. 67b StGB wird abgewiesen. 7. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei wird gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Es ist zu vernichten. 8. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 sowie den Auslagen von CHF 6'104.40, insgesamt CHF 11'104.40, zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten des Gutachtens von Dr. D._____ in der Höhe von CHF 3'300.00, werden auf die Staatskasse genommen. 9. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 3'800.00 zu bezahlen. 10. 10.1. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Caroline Mutschler, Wettingen, die richterlich auf CHF 40'047.80 (inkl. 7.7 % MWSt im Betrag von CHF 2'863.20) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.2. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen. 11. 11.1. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 1, C._____, CHF 1'000.00 zzgl. Zins von 5% ab 29. September 2019 als Genugtuung zu bezahlen. -4- Der Antrag auf Verwendung der ausgesprochenen Geldstrafe bzw. Busse i.S.v. Art. 73 StGB wird abgewiesen. 11.2. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 1, C._____, - unter Vorbehalt von Ziff. 11.3. nachfolgend - die gerichtlich auf CHF 10'798.35 (inkl. 7.7% MWST von CHF 772.02) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. Im Übrigen hat die Zivil- und Strafklägerin 1 [C._____] ihre Parteikosten selber zu tragen. 11.3. Sollte der Zivil- und Strafklägerin 1 [C._____] im noch vor Bundesgericht hängigen Verfahren die unentgeltliche Rechtpflege gewährt werden, so wird die Gerichtskasse Lenzburg angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Zivil- und Strafklägerin 1 [C._____], Rechtsanwalt Julian Burkhalter, die richterlich auf CHF 10'798.35 (inkl. 7.7% MWST von CHF 772.02) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem unentgeltlichen Vertreter ausgerichtete und dem Beschuldigten auferlegte Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. 12.1. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 2, E._____, CHF 4'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 6. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. 12.2. Es wird festgestellt, dass dem Zivil- und Strafkläger 2, E._____, dem Grundsatze nach Schadenersatzansprüche zustehen. Im Übrigen wird seine Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. 12.3. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 2, E._____, die gerichtlich auf CHF 16'178.65 (inkl. 7.7% MWST von CHF 1'178.65) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. Im Übrigen hat der Zivil- und Strafkläger 2 [E._____] seine Parteikosten selber zu tragen. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 28. April 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00 und einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, zu verurteilen. Weiter sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungs- amtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tages- sätzen gewährten bedingten Strafvollzugs zu verzichten. Der Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen. Die bisher ausgestandene Haft sei mit 175 Tagen (7. Oktober 2019 bis 11. Oktober 2019 und 16. August 2020 bis 2. Februar 2021) und die Ersatzmassnahmen ermessensweise mit 60 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Schliesslich sei die Gerichtskasse Lenzburg -5- anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin die richterlich auf Fr. 43'278.90 festzusetzende Entschädigung auszurichten. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 3. April 2024 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Berufungsanträge dahingehend, dass die Höhe der vorinstanzlichen Ent- schädigung der amtlichen Verteidigerin nicht mehr angefochten werde. Weiter sei die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Strafen auf 2 Jahre herabzusetzen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind lediglich die Strafzumessung, inkl. der Weisung, sich einer ambulanten, forensisch-psy- chiatrischen Therapie zu unterziehen, zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte ist entsprechend den nicht mehr zu überprüfenden Schuldsprüchen für die mehrfache (zweifache) einfache Körperverletzung, die mehrfache (vierfache) versuchte Nötigung, die mehrfache (zweifache) Drohung, die Gewaltdarstellungen, die Pornografie, den Hausfriedens- bruch, die mehrfache (mindestens dreifache) Beschimpfung und die Tät- lichkeiten angemessen zu bestrafen. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für diese Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 – hiervon 150 Tagessätze unbedingt, wobei der im Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 gewährte bedingte Strafvollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00 widerrufen wurde, sowie für die neu zu beurteilenden Delikte 30 Tagessätze bedingt – sowie einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheits- strafe 5 Tage verurteilt. Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, wobei der bedingte Vollzug zu gewähren sei. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzuges sei zu verzichten. -6- Die Probezeit für die bedingten Strafen sei auf 2 Jahre festzulegen. Die Höhe der Busse für die Tätlichkeiten wird nicht angefochten. Zur Begründung der Anträge wird insbesondere ausgeführt, dass die Vor- instanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass für sämtliche Delikte – ausser die Gewaltdarstellungen und Pornografie – lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage komme (Berufungserklärung S. 2 ff.). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Vorliegend sind die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der (versuchten) Nötigung, der Drohung, der Gewaltdarstellungen, der Porno- grafie und des Hausfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist drei Einträge auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Februar 2013 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG zu einer unbedingten Geld- strafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, wobei eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt worden ist. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. November 2016 – als Zusatz- strafe zum Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 – wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die genannten Vorstrafen lassen für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit der Geldstrafe schliessen. Sie sind allesamt nicht ein- schlägig zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Zudem liegt die Vorstrafe vom 4. Februar 2013 im Bagatellbereich und bei jener vom 7. November 2016 handelt es sich um eine Zusatzstrafe. Einzig die Geld- strafe vom 8. Februar 2016 ist mit 150 Tagessätzen gewichtiger ausgefal- len, jedoch wurde diese bedingt ausgesprochen. Zu beachten ist insbeson- dere auch, dass die den Vorstrafen zugrunde liegenden Delikte in den -7- Jahren 2012 und 2015 begangen wurden und damit relativ lange zurückliegen, weshalb sie weniger stark zu gewichten sind. Weiter wirkt sich zwar merklich negativ auf die Legalprognose des Beschul- digten aus, dass er bei den vorliegenden Delikten trotz des laufenden Strafverfahrens weiterdelinquiert hat. Nachdem er zwischen dem 29. Sep- tember 2019 und 7.Oktober 2019 mehrfach straffällig wurde, war er vom 7. Oktober 2019 bis zum 11. Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Bei seiner Entlassung wurden zudem für drei Monate Ersatzmassnahmen angeordnet. Dennoch kam es in der Folge zu weiteren Delikten. Am 15. Mai 2020 kam es zur Beschimpfung von C._____, am 26. Juni 2020 zur Drohung und den Tätlichkeiten gegenüber E._____, am 1. Juli 2020 zur Drohung gegenüber C._____ und am 16. August 2020 zum Angriff mit einfacher Körperverletzung, Drohungen und Hausfriedensbruch gegenüber E._____. Beim letztgenannten Vorfall vom 16. August 2020 fuhr der Beschuldigte direkt von einer polizeilichen Einvernahme zu E._____, um diesen anzugreifen. Aufgrund dieser Umstände wurde dem Beschuldigten namentlich im Gutachten von Dr. med. F._____ vom 18. Januar 2021 ein erhebliches Risiko für Drohungen und Gewalthandlungen gegenüber der Ehefrau und E._____ attestiert (UA act. 394). Dies würde insgesamt für die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe sprechen. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich die Delikte des Beschuldigten allesamt im Kontext der Trennung von seiner Ehefrau abgespielt haben. Seit dem letzten Vorfall vom 16. August 2020 hat er sich soweit ersichtlich wohl verhalten. Daran vermag die neu im Strafregister ersichtliche Strafunter- suchung zu einem Vorfall vom 7. Januar 2023 nichts zu ändern, zumal es sich dabei um einen Verkehrsunfall gehandelt hat, bei welchem dem Beschuldigten «lediglich» fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Es sind somit über 3 ½ Jahre ohne erneute einschlägige Delikte vergangen. Dies ist positiv zu werten, auch wenn der Druck des laufenden Strafverfahrens dabei eine gewisse Rolle gespielt haben dürfte. Zudem ist auch die präven- tive Wirkung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 175 Tagen zu würdigen, führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung doch aus, dass ihn diese stark beeindruckt habe (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 2 ff.). Im Hinblick auf die präventive Notwendigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit der Delikts- begehung gefestigt haben. Er geht einer festen Erwerbstätigkeit nach, die für ihn einen hohen Stellenwert hat und sich stabilisierend auswirkt (vgl. Beilage 1 zur Berufungserklärung), befindet sich in einer neuen festen Partnerschaft und pflegt einen regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern. Mit seiner Noch-Ehefrau komme er gemäss eigenen Angaben gut aus. Zudem besucht er eine freiwillige Therapie bei der Psychiaterin Dr. med. G._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). -8- Es liegen schliesslich auch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht bezahlen könnte, auch wenn die finan- zielle Situation des Beschuldigten nicht vorteilhaft erscheint. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe nach dem Gesagten somit als noch knapp zweckmässig. Es ist somit für jene Delikte, die sowohl mit Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe bedroht sind, je auf eine Geldstrafe zu erkennen, sofern diese aufgrund der jeweiligen Schwere des Tatverschuldens infrage kommt. Für die mehrfachen Beschimpfungen kommt gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB lediglich eine Geldstrafe in Betracht, für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB nur eine Busse, was unbestritten geblieben ist. 2.5. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 150 Tages- sätzen gemäss Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gal- len vom 8. Februar 2016 widerrufen und zusammen mit der neuen Geld- strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen hat mit Strafbefehl vom 8. Februar 2016 die Geldstrafe von 150 Tagessätzen bedingt bei einer Probezeit bis zum 8. Februar 2020 ausgesprochen. Ein Widerruf und die Bildung einer Gesamtstrafe kommen vorliegend somit nicht mehr infrage, da seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind und diesfalls gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2). Die Vorinstanz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus der neuen Strafe und der Widerrufsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB nur möglich ist, sofern die Geldstrafe für die neuen Delikte unbedingt ausgesprochen wird. Wird die Geldstrafe für die neuen Delikte – wie im vorinstanzlichen Urteil – bedingt ausgesprochen, ist dies gerade nicht möglich, zumal es keine teilbedingten Geldstrafen mehr gibt (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.3). 2.6. 2.6.1. Es ergibt sich vorliegend, dass aufgrund der konkreten Schwere des Verschuldens einzig für die einfache Körperverletzung vom 16. August 2020 (Anklageziffer 6) eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, womit die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe entfällt. Zur am 16. August 2020 zum Nachteil von E._____ begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: -9- Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat sich am 16. August 2020 gegen den Willen von E._____ an dessen Wohnort begeben und hat dort geklingelt. Nachdem er zu E._____ gesagt hat, dieser habe heute Morgen sein Todesurteil unterschrieben, hat er unvermittelt auf ihn eingeschlagen. Dabei hat er mehrfach mit Händen und Fäusten gegen seinen Körper, Kopf und sein Gesicht geschlagen und hat ihm sodann das Ohrläppchen abgebissen. Danach hat er den schreienden E._____ gepackt und in einen nahegelegenen Abfall- und Bauschutthaufen geworfen und nach unten gedrückt, wobei er ihm mindestens einen weiteren Faustschlag gegen den Oberkörper verpasst hat, bevor er von ihm abgelassen hat. E._____ hat von diesem Vorfall diverse Verletzungen davongetragen, nämlich eine 1 cm lange Rissquetschwunde frontal links, eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Ohres mit ausgeprägtem Druckschmerz, eine Bissverletzung am rechten Ohr mit einer kompletten Abtrennung des rechten Ohrläppchens, ein periorbitales Hämatom links, eine oberflächliche Exkoration am Kinn, eine Druckdolenz temporal rechts, über der linken Mandibula und über dem Kinn, Nasenbluten, eine geschlossene, mehrfragmentäre, dislozierte Nasenbeinfraktur mit Druckdolenz über dem Nasenbein und oberflächliche Exkorationen am linken Unterschenkel. E._____ musste sich deshalb mehrfachen Eingriffen unterziehen. Einerseits musste die Nase operativ gerichtet werden. Andererseits wurde eine Annaht des Ohrläppchens versucht (UA act. 1068 ff.). In der Folge kam es jedoch zu einem definitiven Verlust des Ohrläpp- chens infolge einer Abstossungsreaktion, was die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung wahrnehmen konnte und in ihrem Urteil festhielt (Urteil Vorinstanz E. 8.1.3. S. 23, GA act. 105). Zudem war E._____ über einen Monat (mindestens teilweise) krankgeschrieben (UA act. 1070). Es ist damit festzuhalten, dass E._____ Schmerzen und Eingriffe ertragen musste und insbesondere aufgrund des abgetrennten Ohrläppchens auch bleibende Folgen erdulden muss. Dies insbesondere in optischer bzw. ästhetischer Hinsicht, da die Stelle des fehlenden Ohrläppchens gut ersichtlich ist. Auch hatte der Vorfall Folgen auf die psychische Gesundheit von E._____, der sich nach eigenen Angaben in Todesangst befunden hatte und in seinem Sicherheitsgefühl nachhaltig beeinträchtigt ist (UA act. 2026, GA act. 106). Im Rahmen der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen ist damit von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten und damit einhergehend die Verwerflichkeit seines Handelns, das deutlich über die blosse Erfüllung des - 10 - Tatbestands hinausgegangen ist, ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen. So ist die tätliche Auseinandersetzung mit E._____ nicht etwa aus einem (verbalen) Streit vor Ort entstanden, sondern der Beschuldigte hat sich ganz gezielt zu E._____ begeben, nachdem es zuvor zu einer polizeilichen Einvernahme, wo es um Drohungen zum Nachteil seiner Noch-Ehefrau gegangen ist, gekommen war. Der Beschuldigte hat E._____ unvermittelt und brutal angegriffen, als dieser die Tür öffnete. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass er E._____ das Ohrläppchen von Anfang hat abbeissen wollen und möglicherweise auch selbst in Bedrängnis geraten ist, weil sich E._____ gewehrt hatte, so steht doch zweifelsfrei fest, dass er E._____ mit Verletzungsabsicht aufgesucht hatte und schliesslich auch der Biss in das Ohr von E._____ nicht einer blossen Zufälligkeit geschuldet war, sondern – wenn auch aus der Situation heraus – ganz bewusst erfolgte. Der Beschuldigte handelte offensichtlich aus Wut und Eifersucht im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau. Trotz der Tren- nungssituation und dem Umstand, dass er E._____ dafür als mit- verantwortlich erachtete, hat er hinsichtlich der körperlichen Auseinander- setzung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er seine Wut nicht anders abgebaut oder legale Wege und Möglichkeiten, um die Trennungssituation zu bewältigen, gesucht hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von E._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundes- gerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB von einem vergleichsweise mittel- schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.6.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verfügt wie erwähnt über drei Vorstrafen. Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er, auch wenn diese nicht direkt einschlägig sind, offen- sichtlich nicht genügende Lehren aus seinen Vorstrafen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikt gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berück- sichtigen sind. Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafuntersuchung und nach einer ersten Untersu- chungshaft sowie trotz Ersatzmassnahmen weiterdelinquiert hat. Neutral wirkt sich hingegen das (mehrheitliche) Wohlverhalten seit der letzten Tat, - 11 - nämlich seit dem 16. August 2020, aus, stellt dies doch keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt vorerst mehrheitlich geleugnet. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden mit Berufung sodann zwar nicht angefochten, was auf eine gewisse Einsicht hindeutet und entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Relativierend wirkt sich jedoch aus, dass er auch noch an der Berufungsverhandlung stark verharmlosend ausgeführt hat, nicht er habe E._____ angegriffen, sondern dieser ihn. Mit dem Biss ins Ohr von E._____ habe er sich sodann lediglich aus dem Schwitzkasten, in den er geraten sei, befreien wollen. Dabei scheint er komplett zu ignorieren, dass er es war, der E._____ nach der polizeilichen Einvernahme bewusst und mit Verletzungsabsicht aufgesucht hatte und er es war, der E._____ erheblich verletzt und ihm auch das Ohrläppchen abgebissen hat. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist 41 Jahre alt, arbeitet in einer festen Stelle als Beruf, ist in einer Partnerschaft und hat regelmässigen Kontakt zu seinen beiden Töchtern. Insbesondere erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht über- durchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, wie sie vorliegend nicht vorliegen, zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, womit es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von zwei Monaten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.6.3. Leicht strafmindernd wirkt sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots aus. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend ist in Bezug auf die Dauer zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es den Parteien das begründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Nachdem zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv am 31. Januar 2022 und der Versendung des motivierten Urteils vom 6. April 2023 über - 12 - ein Jahr und zwei Monate vergangen sind, hat die Vorinstanz das Be- schleunigungsgebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht besonders schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Dies ist im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 2.6.4. Zusammenfassend wäre für die einfache Körperverletzung vom 16. August 2020 zum Nachteil von E._____ auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und damit eine höhere als die von der Vorinstanz ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen. Eine Erhöhung des Strafmasses ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Somit hat es – neben der Geldstrafe und der Busse – mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sein Bewenden. 2.6.5. Der von der Vorinstanz für die Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu über- prüfen. Der Beschuldigte hat mit der Begehung der vorliegenden Delikte trotz laufendem Strafverfahren inkl. Untersuchungshaft eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Zudem verfügt er über Vorstrafen. Sodann scheint die von ihm geäusserte Reue in nicht unerheblichem Mass den von ihm befürchteten Tatfolgen geschuldet. Es verbleiben mithin nicht unerheb- lichen Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.7. 2.7.1. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung vom 6. Oktober 2019 (Anklageziffer 2., Straftatendossier 2) als konkret schwerste Straftat festzusetzen: Der Beschuldigte hat E._____ am 6. Oktober 2019 am damals gemeinsamen Wohnsitz in Gemeinde P._____ im Verlauf einer Auseinandersetzung geschubst, ihm zwei Ohrfeigen verpasst, ihn mit der Hand bzw. der Faust mehrfach gegen den Körper und das Gesicht geschlagen und mit den Füssen getreten sowie ihn mit einem Kompressor beworfen, welchen E._____ jedoch abwehren konnte. Auch bei diesem Vorfall hat sich E._____ diverse Verletzungen zugezogen, nämlich eine Rissquetschwunde an der Stirn, ein Schnitt bzw. eine Verletzung am rechten Daumen, eine Prellung am Becken, eine Rippenprellung, sowie Hämatome an den Beinen (UA act. 1646, 1059, GA act. 58 ff.). Die - 13 - Verletzung am Daumen musste genäht werden (GA act. 70). Zudem ist die Daumenverletzung gemäss den Aussagen von E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und den eingereichten Arztzeugnissen nicht folgenlos ausgeheilt. Vielmehr hatte er im Zeitpunkt der Haupt- verhandlung noch Schmerzen im Daumen und es ist unklar, ob er die für seinen Beruf als Zahnarzt notwendige Feinmotorik wiedererlangen wird (GA act. 105 ff.). Der Vorfall hatte somit relativ einschneidende Folgen für E._____. Im Rahmen, der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen ist von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns, das über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da der Beschul- digte wiederum unvermittelt und brutal auf E._____, der sich durch den Überraschungseffekt kaum zur Wehr setzen oder flüchten konnte, losgegangen ist. Auch bei diesem Vorfall hat der Beschuldigte offen- sichtlich aus Wut und Eifersucht im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau gehandelt, jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was leicht verschuldenserhöhend zu werten ist. Insgesamt ist von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tat- verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 2.7.2. An sich wäre die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der weiteren Straftaten, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da damit das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht ist. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits bei der Freiheitsstrafe hinreichend berücksichtigt und ist für die Höhe der Geldstrafe ohne Belang, zumal die weiteren Straftaten und die negative Täterkomponente verschuldens- bzw. straferhöhend zu berücksichtigen wären. 2.7.3. Der bedingte Vollzug der neu auszusprechenden Geldstrafe ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Es kann auf das zur - 14 - Freiheitsstrafe ausgeführte verwiesen werden. Den noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung ist auch hinsichtlich der Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. 2.7.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'200.00 bis Fr. 5'760.00 netto (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Davon ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Weiter ist ein Abzug für die monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'120.00 für die beiden minderjährigen Kinder, welche bei der Mutter leben, vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf Fr. 70.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 2.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 175 Tagen (7. Oktober 2019 bis 11. Oktober 2019 und vom 16. August 2020 bis 2. Februar 2021) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Vorinstanz hat sodann die am 11. Oktober 2019 und 2. Februar 2021 für jeweils eine Dauer von 3 Monaten angeordneten Ersatzmassnahmen ermessensweise im Umfang von 15 Tagen an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Entgegen dem Beschuldigten rechtfertigt sich eine weitergehende Anrechnung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Gegen den Beschuldigten wurde im Anschluss an seine Entlassung aus der (ersten) Untersuchungshaft am 11. Oktober 2019 als Ersatzmassnahme ein Fernhalte- und Kontaktverbot zu C._____ und E._____, ein Kontaktverbot zur Mutter von C._____, ein Waffenverbot sowie eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G._____ angeordnet (UA act. 638). Nach der erneuten Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde am 2. Februar 2021 ein Kontakt- und Fernhalteverbot gegenüber C._____ und E._____, sowie ein Waffenverbot angeordnet. Weiter wurde eine engmaschige, deliktsorientierte ambulante forensisch-psychiatrische - 15 - Behandlung mit mindestens einer Sitzung pro Woche angeordnet, dazu wurde eine begleitende soziale Betreuung angeordnet (UA act. 993 ff.). Allein aus dem Umstand, dass er sich von seiner Noch-Ehefrau, teilweise deren Mutter und E._____ fernhalten musste bzw. keinen Kontakt aufnehmen durfte, ergibt sich grundsätzlich keine wesentliche Beschränkung in der Handlungs- und Bewegungsfreiheit des Beschul- digten oder seines Tagesablaufs (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das angeordnete Waffenverbot. Auch die Anordnung einer ambulanten-psychiatrischen Behandlung sowie die teilweise soziale Betreuung erscheint im Vergleich zur Untersuchungshaft, aus der der Beschuldigte aufgrund der Behandlung entlassen werden konnte, als eher geringfügige Beschränkung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte wurde dadurch lediglich in dem Masse in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt, wie die Behandlung Zeit eingenom- men und Kosten verursacht hat. Die Vorinstanz hat diesen Zeitaufwand grosszügig berechnet und bei 15 Tagen veranschlagt. Eine höhere Anrechnung kommt nicht in Betracht. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte im genannten Zeitraum nicht erwerbstätig war, und sich somit hinsichtlich der Termine frei organisieren konnte. Die Ersatzmassnahmen sind somit mit 15 Tagen anzurechnen. Insgesamt werden dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz – 190 Tage an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Dispositivziffer 4.3). Der Beschuldigte wendet sich gegen diese Weisung. Diese sei unverhältnismässig (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8). 3.2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB kann das Gericht bei einer bedingten Strafe für die Dauer der Probezeit u.a. Weisungen zur ärztlichen und psychologischen Betreuung anordnen. Solche Weisungen können insbesondere eine therapeutische Unterstützung im Hinblick auf eine günstige Legalprognose sicherstellen. Sie sind aber keine gleichwertige Alternative zu einer Massnahme. Sind die Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB erfüllt, so ist eine solche anzuordnen, was zugleich den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3). - 16 - 3.3. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zurecht keine ambulante Massnahme angeordnet hat, denn die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht würde gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) verstossen (BGE 148 IV 89). Sodann erweist sich, zumindest zum heutigen Zeitpunkt, auch eine Weisung, bei der es – wie ausgeführt – nur um eine therapeutische Unterstützung, nicht aber eine eigentliche Behandlung im Sinne einer Massnahme gehen kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis- mässigkeit nicht mehr als notwendig. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschuldigte im Rahmen der Ersatz- massnahmen in Therapie war, hat am 20. Mai 2021 zuhanden der Staatsanwaltschaft schlüssig ausgeführt, dass aus forensisch-psychia- trischer Sicht die Fortführung der Ersatzmassnahme nicht mehr absolut indiziert sei. Die Situation des Beschuldigten habe sich stabilisiert und es sei eine erhöhte Stressresistenz erkennbar (Beilage 1 zur Berufungs- erklärung). Dass keine therapeutische Unterstützung zur Verbesserung der Legalprognose mehr notwendig ist, hat sich auch durch das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tat gezeigt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung ist somit ersatzlos aufzuheben. Dies ändert nichts daran, dass die freiwillige Therapie des Beschuldigten bei Dr. med. G._____ positiv zu werten ist. Dafür braucht es aber keine Weisung. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] und Art. 197 Abs. 6 die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons des Beschuldigten angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 135 Abs. 3 StGB (bzw. Art. 135 Abs. 2 StGB in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) werden Gegenstände, welche Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB enthalten, eingezogen. Dasselbe gilt gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB betreffend Gegenstände, welche verbotene Pornografie beinhalten. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber - 17 - auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. vorliegend die Löschung der beiden Videodateien mit Gewaltdarstellungen bzw. pornografischem Inhalt. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen Videodateien nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Mobiltelefons beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass auf die Anordnung einer Weisung verzichtet wird. Zudem kommt aufgrund des Zeitablaufs ein Widerruf des mit Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 12'000.00, gewährten bedingen Strafvollzugs nicht mehr in Frage. Dies wirkt sich allerdings auf die Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen nicht aus. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Da es sich beim Verzicht auf die Weisung und dem Entfallen der Widerrufsstrafe um vergleichsweise untergeordnete Punkte handelt, die sich höchstens im geringen Masse auswirken, rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 3/4 mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene - 18 - Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 45.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00, d.h. Fr. 10'121.00, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem offen- sichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich auch nicht als besonders schwierig erwiesen haben, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Zudem war die Berufung auf die Straf- zumessung sowie die Weisung beschränkt und es wurde in dieser Hinsicht an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungsverfahren aus. Die amtliche Verteidigerin hatte bereits fundierte Kenntnisse der Akten und konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurück- greifen. Ihr ist zugute zu halten, dass das Verfahren vom Zeitpunkt der Berufungserklärung bis zur Berufungsverhandlung annähernd ein Jahr gedauert hat, sodass ein Auffrischen der Aktenkenntnis angezeigt war. Die amtliche Verteidigerin hat jedoch für die Erstellung der begründeten Berufungserklärung inkl. Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 31 Stunden geltend gemacht, was stark überhöht erscheint. Dies erhellt bereits aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung und die Weisung. Zudem waren die Ausführungen zum Thema des Widerrufs des mit Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährten bedingten Strafvollzuges unnötig. Der Widerruf war bereits im Zeitpunkt der Berufungserklärung vom 28. April 2023, genauer seit dem 8. Februar 2023, infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich, was der erfahrenen amtlichen Verteidigerin hätte auffallen müssen. Der Aufwand für die diesbezüglichen Ausführungen ist zu streichen. Zwar ist es zulässig und vom Gericht grundsätzlich auch erwünscht, die Berufungserklärung bereits mit Einreichung zu begründen. Dies kann aber selbstredend nicht dazu führen, dass der angemessene Aufwand im Ergebnis um ein Vielfaches höher ausfällt, als wenn die Berufung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder anlässlich der Berufungsverhandlung begründet worden - 19 - wäre. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 10 Stunden. Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand für Besprechungen und E- Mails mit dem Beschuldigten zu diversen Fragen als überhöht. Insgesamt wird hierfür ein Aufwand von 3.8 Stunden geltend gemacht, wovon im Übrigen bereits 2.3 Stunden thematisch der Berufungserklärung zuge- ordnet werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der not- wendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Grundsätzlich wäre im vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem es im Wesentlich nur noch um die Strafzumessung gegangen ist, nicht mehr als eine (telefonische) Besprechung notwendig gewesen. In Anbetracht der eher langen Dauer bis zur Berufungsverhandlung ist jedoch eine erhöhte Besprechungsdauer von 2 Stunden zuzubilligen. Der geltend gemachte Aufwand ist um 1.8 Stunden (betrifft 1.2 Stunden vor dem 1. Januar 2024 und 0.6 h nach dem 1. Januar 2024) zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Organisation von Akten, die sich bei einer anderen Kanzlei befunden hätten (Posten vom 27. April 2023). Der Kurzaufwand von 0.1 Stunden ist zu streichen, zumal es sich dabei in erster Linie um Sekretariatsarbeiten, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind, handelt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). In Anbetracht des – trotz Kürzung – bereits hohen Aufwandes für die Erstellung der Berufungserklärung und die weitgehenden Wiederholungen ist der Aufwand von 4 Stunden für die Vorbereitung der Berufungs- verhandlung inkl. Plädoyer um 1.5 Stunden zu kürzen. Weiter ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zzgl. Nach- bearbeitung von 5 Stunden auf die effektive Dauer inkl. einer angemes- senen Nachbesprechung festzusetzen bzw. um 2.25 Stunden zu kürzen. Es ergibt sich nach dem Ausgeführten vor dem 1. Januar 2024 ein totaler Aufwand von 11.8 Stunden und nach dem 1. Januar 2024 ein Aufwand von 7.15 Stunden, bzw. ein Gesamtaufwand von 18.95 Stunden. Die amtliche Verteidigerin ist von einem anwendbaren Regelstundenansatz von Fr. 220.00 ausgegangen. Der Stundenansatz für die amtliche Vertei- digung richtet sich nach § 9 Abs. 3bis AnwT, wobei zu differenzieren ist, ob - 20 - die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht wurde (zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'440.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 133.00 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 49.20 x 1.081] + [11.8 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [7.15 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zu ¾ mit gerundet Fr. 3'330.00 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren zu einem ganz überwiegenden Teil schuldig gesprochen worden ist bzw. der Freispruch vom Vorwurf der Drohung in zwei Fällen einerseits unter- geordnete Punkte betrifft und andererseits in engem Zusammenhang mit den im Übrigen ergangenen Schuldsprüchen steht, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'904.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'800.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 5.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 40'047.80 wurde – nach Anpassung der Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung – mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschä- digung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.5. Auf die der Privatklägerin C._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 10'789.35 ist – nachdem der Beschuldigte diese mit Berufung nicht angefochten hat – nicht mehr zurückzukommen. Dasselbe gilt für die dem Privatkläger E._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 16'178.65. - 21 - Das – während dem vorinstanzlichen Verfahren noch hängige – Verfahren betreffend Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für C._____ vor Bundesgericht wurde abgewiesen, weshalb die Partei- entschädigung vom Beschuldigten an sie auszubezahlen ist. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 1, Straftatendossier 1 [Vorfall vom 6. Oktober 2019]; Anklageziffer 5.2 lit. b, Straftatendossier 5) freigesprochen. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2, Straftatendossier 2; Anklageziffer 6, Straftaten- dossier 6); - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, Straftatendossier 1 [Vorfälle vom 29. September 2019 und 7. Oktober 2019]; Anklageziffer 2, Straftaten- dossier 2; Anklageziffer 5.2 lit. a, Straftatendossier 5); - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und teilweise 2 lit. a StGB (Anklageziffer 4, Straftatendossier 4; Anklageziffer 6, Straftaten- dossier 6); - der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] (Anklageziffer 3, Straftatendossier 3); - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Anklageziffer 3, Straftatendossier 3); - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 6, Straf- tatendossier 6); - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.1, Straftatendossier 5; Anklageziffer 7, Straftaten- dossier 7); - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4., Straf- tatendossier 4). - 22 - 4. 4.1. Der Beschuldigte hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen werden dem Beschuldigten mit insgesamt 190 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019 zu bezahlen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2019 zu bezahlen. 7.2. Es wird festgestellt, dass E._____, dem Grundsatze nach Schadenersatzansprüche zustehen. Im Übrigen wird seine Schadenersatz- forderung auf den Zivilweg verwiesen. - 23 - 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'440.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'330.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. [in Rechtskraft erwachsen] 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'904.40 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten des Gutachtens von Dr. D._____ in der Höhe von CHF 3'300.00, werden auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'047.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'798.35 zu bezahlen. 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 16'178.65 zu bezahlen. - 24 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen