Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'311.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)