1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand und Behinderung beim Überholen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG; - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.