5.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Ausgangsgemäss hat er auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).