Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft. Diese Übertretungsbusse befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Sie erscheint unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht bloss bei einer abstrakten Gefährdung geblieben, sondern zu einer (leichten) Kollision gekommen ist, auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.