51 SVG beteiligt gewesen zu sein und zudem zumindest in Kauf genommen hat, die ihm dabei obliegenden Pflichten zu missachten. Wer aufgrund der Umstände annehmen muss, dass er an einem Unfall beteiligt sein könnte, sich aber nicht versichert, ob sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat, handelt eventualvorsätzlich, wenn er den Ort ohne anzuhalten verlässt (BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Rz. 2525). 3.4. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG erfüllt. - 10 -