Der Beschuldigte hat denn auch zumindest eingeräumt, das Hupen wahrgenommen zu haben. Dennoch hat er sich dazu entschieden, nicht anzuhalten (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2), und dies obwohl er selbst angegeben hatte, es sei während des Überholens «knapp» geworden und er die Gesamtsituation selbst als gefährlich eingestuft hatte (vorinstanzliches Protokoll act. 83). Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes das Bewusstsein hatte, mindestens möglicherweise an einem Unfall im Sinne von Art. 51 SVG beteiligt gewesen zu sein und zudem zumindest in Kauf genommen hat, die ihm dabei obliegenden Pflichten zu missachten.