Insoweit es sich dabei aber nicht sowieso um einen Formulierungsfehler der Vorinstanz handelt, ist auch hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall richtigerweise von einer mindestens eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Dem Beschuldigten konnte gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt weder der mit der (leichten) Kollision einhergehende Knall noch das anschliessende Hupen entgangen sein. Der Beschuldigte hat denn auch zumindest eingeräumt, das Hupen wahrgenommen zu haben.