Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz theoretische Ausführungen zur Fahrlässigkeit gemacht hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1) und sodann im Ergebnis ausgeführt hat, der Beschuldigte habe die ihm obliegende Pflicht nach Art. 51 Abs. 1 SVG fahrlässig verletzt (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). Insoweit es sich dabei aber nicht sowieso um einen Formulierungsfehler der Vorinstanz handelt, ist auch hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall richtigerweise von einer mindestens eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.