geführt hat, lässt den Unfallbegriff – wie ausgeführt – und die daraus entstehenden Pflichten nicht entfallen. Der Beschuldigte wäre somit zu sofortigem Anhalten verpflichtet gewesen, zumal auszuschliessen ist, dass er – trotz des von den Zeugen glaubhaft umschriebenen Knalls – weder die (leichte) Kollision der Seitenspiegel noch das anschliessende Hupen mitbekommen hat. 3.3. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem ihm in der Anklage vorsätzliches Handeln vorgeworfen worden sei, die Vorinstanz jedoch einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung gefällt habe.