Demgemäss braucht für das Vorliegen eines Unfalls objektiv kein Personen- oder Sachschaden eingetreten zu sein; vielmehr genügt, dass ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen naheliegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.1). Damit besteht die Pflicht zu sofortigem Anhalten auch in Zweifelsfällen, um überhaupt feststellen zu können, ob ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist.