Das Vorbringen des Beschuldigten, es sei zu keinem Unfall gekommen, weswegen er auch nicht zum Anhalten verpflichtet gewesen sei, überzeugt nicht. Denn der Beschuldigte verkennt hierbei, dass als Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 SVG bereits jedes Ereignis gilt, das geeignet ist, einen Personenoder Sachschaden herbeizuführen (BGE 122 IV 356 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.2.2). Demgemäss braucht für das Vorliegen eines Unfalls objektiv kein Personen- oder Sachschaden eingetreten zu sein;