3.2. Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt (siehe dazu oben) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte trotz stattgefundener (leichter) Streifkollision beider Seitenspiegel und trotz anschliessendem mehrfachem Hupen und Winken des Zeugen B._____ ohne anzuhalten weitergefahren ist. Mit der Vorinstanz verletzt dieses Verhalten die in Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG auferlegten Pflichten.