Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsätzlich handelt, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom 14. April 2014 E. 3.1).