3. 3.1. Den objektiven Tatbestand gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Diese Gesetzesbestimmung ist eine Blankettstrafnorm, welche auf Art. 51 SVG verweist (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 92 SVG). Art. 51 Abs. 1 SVG statuiert die Pflicht aller Beteiligter zu sofortigem Anhalten, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist.