2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand und Behinderung beim Überholen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG erfüllt. -8-