Zudem war die Sichtweite des Beschuldigten eigener Aussage zufolge beschränkt (vgl. vorinstanzliches Protokoll act. 83). Mithin konnte er die für den Überholvorgang notwendige Strecke nicht vollständig einsehen und somit auch nicht ausschliessen, dass sich vor dem vor ihm fahrenden Fahrzeug ein Hindernis auf der Fahrbahn bzw. entgegenkommende Fussgänger befinden würden, die beim Überholmanöver ein Ausweichen des voranfahrenden Fahrzeugs zur Mitte der Fahrbahn hin erforderlich machen würden.